Notifizieren- Notifizierung
Jedes kosmetische Produkt ist vor dem Inverkehrbringen von der verantwortlichen Person der Europäischen Kommission auf elektronischem Wege zu melden (Art. 13). Dies gilt auch für kosmetische Mittel, die bereits gemäß der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 168/1996, gemeldet wurden.
Zur Durchführung der Notifizierung wurde das “Cosmetic Products Notification Portal (CPNP)” installiert.
Das Benutzerhandbuch CPNP (Cosmetic Products Notification Portal bzw. Meldeportal für kosmetische Mittel) für verantwortliche Personen und Händler (Deutsche Fassung, letzte Aktualisierung: 07.03.2018) hilft bei der Anmeldung und Eintragung Ihrer kosmetischen Mitteln.
Weitere deutschsprachige Anleitungen zu Registrierung und Nutzung des Notifizierungsportals werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zum Download angeboten.
Übersetzt ein Händler auf eigene Initiative ein Element der Kennzeichnung eines kosmetischen Mittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, so hat er ebenfalls bestimmte Daten der Europäischen Kommission auf elektronischem Wege zu melden (siehe Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).