Die verantwortliche Person und
ihre Aufgaben
Die verantwortliche Person ist (eine juristische oder eine natürliche Person):
- der Hersteller (natürliche/juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt oder natürliche/juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellen bzw. entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt) oder
- der Importeur oder
- unter gewissen Umständen der Händler oder
- eine innerhalb der EU ansässige Person, an welche der Hersteller, Importeur bzw. Händler die Verantwortung mit schriftlichem Mandat weitergibt.
Gemäß der Art. 4 und 5 hat die verantwortliche Person die Einhaltung der Verordnung für jedes in ihrer Verantwortung liegende in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel zu gewährleisten.
Verpflichtungen der verantwortlichen Person
Sicherheit (Art. 3) – Kosmetische Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein
Notifizierung (Art. 13) – Vor dem Inverkehrbringen ist das kosmetische Mittel der Kommission auf elektronischem Wege zu notifizieren
Herstellung gemäß der Guten Herstellungspraxis (Art. 8)
Erstellen und führen der Produktinformationsdatei und der Sicherheitsbewertung (Art. 10 + 11)
CMR-Stoffe (Art. 15) und verbotene Stoffe (Art. 14 iVm Anhang II) dürfen nicht eingesetzt werden, die in den Anhängen III-VI genannten Stoffe nur gemäß den festgelegten Einschränkungen
Nanomaterialien (Art.16) – Zusätzlich zur Notifizierung gemäß Art. 13 sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu melden
Kennzeichnung (Art. 19) und Werbeaussagen (Art. 20)
Meldung ernster unerwünschter Wirkungen (Art. 23)
Information der Öffentlichkeit über die qualitative und quantitative Zusammensetzung und über (schwere) unerwünschte Wirkungen (Art. 21)